Nach einer Kündigung zählen drei Wochen
Die wichtigste Zahl im Arbeitsrecht ist die Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz. Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss binnen drei Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Danach gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie es inhaltlich nie war.
Diese Frist ist der Grund, warum eine Kündigung nichts ist, das man erst einmal sacken lässt. Auch wer gar nicht zurück in den Betrieb will, sollte sie im Blick behalten: Die Klage ist in der Praxis der übliche Weg, über eine Abfindung überhaupt zu verhandeln.
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