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Rechtsgebiet

Anwalt für Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände in Berlin

Wenn Ihre Position auf dem Spiel steht, zählt Strategie und Diskretion. Wir begleiten Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände bei Trennung, Vertragsgestaltung und vertraulichen Verhandlungen. Persönlich in Berlin, bundesweit digital.

Überblick: Rechtsberatung für die Führungsebene

Auf der Führungsebene gelten andere Regeln als im normalen Arbeitsverhältnis. Geschäftsführer und Vorstände sind häufig keine Arbeitnehmer im klassischen Sinn, sondern Organe der Gesellschaft. Ihr Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem Dienstvertrag, dem Gesellschaftsrecht und der Bestellung, nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Genau diese Sonderstellung entscheidet darüber, welche Rechte Sie im Konfliktfall wirklich haben und wie eine Trennung sauber und wertschonend gestaltet wird.

Wir beraten Menschen in exponierten Positionen: GmbH-Geschäftsführer, Vorstände einer AG, leitende Angestellte mit Prokura oder Handlungsvollmacht, Bereichs- und Regionalleiter sowie Führungskräfte mit erheblichem Bonus- oder Beteiligungsanteil. Für diese Mandate ist nicht nur juristische Präzision gefragt, sondern Verhandlungsgeschick, Marktkenntnis und absolute Vertraulichkeit. Ein öffentlich gewordener Konflikt kann eine Karriere kosten, deshalb steht Diskretion bei uns an erster Stelle.

Rechtsanwalt Christian Kopitzsch führt diese Mandate persönlich. Kanzleisitz ist Berlin, gearbeitet wird bundesweit und vollständig digital. Ihre Unterlagen prüfen wir vertraulich, die Ersteinschätzung ist kostenlos, und Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung.

  • GmbH-Geschäftsführer und Vorstände einer AG
  • Leitende Angestellte mit Prokura, Handlungsvollmacht oder Budgetverantwortung
  • Führungskräfte mit Bonus, Tantieme oder Unternehmensbeteiligung
  • Beratung persönlich in Berlin, bundesweit digital

Diskrete Trennung: Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag

Die meisten Trennungen auf Führungsebene laufen nicht über eine Kündigung, sondern über eine Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung. Das hat gute Gründe: Beide Seiten wollen einen öffentlichen Streit vermeiden, die Kontrolle über Zeitpunkt und Kommunikation behalten und offene Punkte wie Bonus, Freistellung, Firmenwagen und Zeugnis in einem Paket regeln. Für Sie als Führungskraft ist der entscheidende Hebel, dass hier über Geld und Konditionen verhandelt wird und nicht über die Frage, ob eine Kündigung wirksam ist.

Ein Aufhebungsvertrag will genau geprüft sein, bevor Sie unterschreiben. Ein einmal unterzeichneter Vertrag lässt sich in der Regel nicht mehr korrigieren. Zentrale Themen sind die Höhe der Abfindung, die korrekte Abrechnung noch offener Bonus- und Tantiemeansprüche, die Behandlung von Aktienoptionen oder virtuellen Anteilen, eine mögliche Freistellung unter Fortzahlung, das Wohlwollens- und Endzeugnis sowie die Frage einer möglichen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Gerade Letzteres wird oft übersehen und kann teuer werden.

Unser Ziel ist eine Vereinbarung, die Ihren Marktwert abbildet und Sie ohne Reibungsverluste in die nächste Position bringt. Wir verhandeln, wo möglich, im Hintergrund und treten nur nach außen auf, wenn Sie das ausdrücklich wünschen.

  • Abfindungshöhe und Abfindungssteuer über die Fünftelregelung im Blick
  • Offene Bonus-, Tantieme- und Provisionsansprüche korrekt abrechnen
  • Aktienoptionen, virtuelle Anteile und Beteiligungen berücksichtigen
  • Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld prüfen und möglichst vermeiden
  • Wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis und abgestimmte Sprachregelung

Bestellung, Abberufung und Amtsniederlegung

Bei Geschäftsführern und Vorständen sind zwei Ebenen zu unterscheiden, die in der Praxis oft verwechselt werden. Die Organstellung entsteht durch die Bestellung und endet durch Abberufung oder Amtsniederlegung. Der Anstellungsvertrag ist ein davon getrennter Dienstvertrag mit eigenen Kündigungs- und Beendigungsregeln. Eine Abberufung als Geschäftsführer beendet also nicht automatisch Ihren Anstellungsvertrag und Ihre Vergütungsansprüche.

Diese Trennung ist Ihr wichtigster Verhandlungshebel. Wird ein Geschäftsführer abberufen, laufen die vertraglichen Ansprüche aus dem Dienstvertrag in der Regel weiter, bis dieser wirksam beendet ist. Wir prüfen, ob eine Abberufung oder eine außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags überhaupt rechtmäßig ist, ob ein wichtiger Grund vorliegt und welche Fristen gelten. Auf dieser Grundlage lässt sich die Trennung häufig in eine wirtschaftlich deutlich bessere Vereinbarung überführen.

Auch die freiwillige Amtsniederlegung will überlegt sein. Sie kann sinnvoll sein, um Haftungsrisiken zu begrenzen, sollte aber nie unbedacht und nie ohne Blick auf Ihre offenen Ansprüche erklärt werden.

  • Organstellung und Anstellungsvertrag klar trennen
  • Rechtmäßigkeit einer Abberufung prüfen
  • Fortlaufende Vergütung nach Abberufung sichern
  • Amtsniederlegung nur strategisch und mit Bedacht erklären

Vergütung: Bonus, Tantieme, Beteiligung und Freistellung

Auf der Führungsebene steckt ein großer Teil der Vergütung in variablen Bestandteilen. Bonus, Tantieme, Ziel- und Provisionsvereinbarungen, Aktienoptionen, virtuelle Beteiligungen oder ein Long Term Incentive machen oft mehr aus als das Grundgehalt. Bei einer Trennung entscheidet die genaue Vertragslage darüber, welche dieser Ansprüche Sie mitnehmen und welche verfallen. Ungenaue oder einseitige Klauseln, etwa Stichtags- oder Verfallregelungen, sind ein häufiger Streitpunkt.

Wir prüfen Ihre Zielvereinbarungen und Bonusregelungen darauf, ob eine Kürzung oder Streichung überhaupt zulässig ist, ob eine anteilige Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr geschuldet ist und wie eine Freistellung sich auf variable Vergütung auswirkt. Eine Freistellung unter Fortzahlung ist auf Führungsebene üblich, muss aber sauber formuliert sein, damit Bonusansprüche, Urlaub und ein etwaiges Wettbewerbsverbot währenddessen richtig behandelt werden.

Ziel ist, dass Sie am Ende genau das erhalten, was Ihnen zusteht, und nicht das, was eine schnell aufgesetzte Abwicklungsvereinbarung offen lässt.

  • Bonus und Tantieme für das laufende Jahr anteilig sichern
  • Verfall- und Stichtagsklauseln auf Wirksamkeit prüfen
  • Aktienoptionen und virtuelle Anteile bei Trennung bewerten
  • Freistellung inklusive Urlaub, Bonus und Wettbewerbsverbot regeln

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Kundenschutz

Viele Führungsverträge enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es kann Ihren nächsten Karriereschritt erheblich einschränken, ist aber nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Bei Arbeitnehmern und leitenden Angestellten setzt ein wirksames Verbot in der Regel eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen voraus. Fehlt diese Zusage oder ist das Verbot zu weit gefasst, kann es unverbindlich oder nichtig sein.

Bei GmbH-Geschäftsführern gelten andere Maßstäbe, hier orientiert sich die Rechtsprechung stärker am Sittenwidrigkeitsmaßstab und an der gegenständlichen, räumlichen und zeitlichen Reichweite des Verbots. Wir prüfen, ob das Wettbewerbsverbot Sie überhaupt bindet, ob eine Karenzentschädigung fällig ist und ob Sie den geplanten Wechsel zum Wettbewerber oder in die Selbstständigkeit gefahrlos umsetzen können.

In der Trennungsverhandlung ist das Wettbewerbsverbot oft ein wertvolles Verhandlungsobjekt. Ein Verzicht des Unternehmens darauf kann für Sie mehr wert sein als ein höherer Abfindungsbetrag.

  • Wirksamkeit und Reichweite des Wettbewerbsverbots prüfen
  • Anspruch auf Karenzentschädigung feststellen
  • Verzicht des Unternehmens als Verhandlungsmasse nutzen
  • Kundenschutz-, Abwerbe- und Geheimhaltungsklauseln bewerten

Haftung und D&O-Versicherung

Wer führt, haftet. Geschäftsführer und Vorstände können der Gesellschaft, den Gesellschaftern und unter Umständen Dritten persönlich haften, etwa bei Pflichtverletzungen, verspäteter Insolvenzantragstellung oder nicht abgeführten Sozialabgaben. Im Trennungsfall werden Haftungsvorwürfe manchmal als Druckmittel eingesetzt. Umso wichtiger ist es, Ihre Absicherung zu kennen und richtig zu nutzen.

Die D&O-Versicherung (Directors and Officers) deckt in der Regel Vermögensschäden aus der Organtätigkeit ab. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen, die Deckungssumme, die Nachmeldefrist und die Frage, ob eine Anspruchserhebung rechtzeitig gemeldet wurde. Wir prüfen Ihre D&O-Deckung, sorgen für eine fristgerechte Meldung möglicher Ansprüche und achten in der Aufhebungsvereinbarung auf eine belastbare Haftungsentlastung, etwa durch eine General- oder Erledigungsklausel und die Fortführung des Versicherungsschutzes.

So verhindern wir, dass eine scheinbar erledigte Trennung Jahre später zu einer persönlichen Inanspruchnahme führt.

  • Persönliche Haftungsrisiken der Organtätigkeit einordnen
  • D&O-Deckung, Deckungssumme und Nachmeldefrist prüfen
  • Ansprüche fristgerecht bei der Versicherung melden
  • Entlastungs- und Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag sichern

So gehen wir vor: diskret und auf Augenhöhe

Führungskräftemandate laufen anders als Standardverfahren. Wir starten mit einer vertraulichen Analyse Ihrer Verträge und Ihrer Ausgangslage und definieren gemeinsam Ihr Ziel: geräuschlose Trennung, maximale Abfindung, schneller Wechsel oder Absicherung gegen Haftung. Erst danach entscheiden wir über die Vorgehensweise. In den meisten Fällen verhandeln wir zunächst still im Hintergrund, ohne dass ein Konflikt nach außen dringt.

Unser Anspruch ist Verhandlung auf Augenhöhe. Sie treten der Gegenseite nicht als Bittsteller gegenüber, sondern mit einer klaren rechtlichen Position und einem durchdachten Plan. Wir bereiten Sie auf Gespräche vor, führen Verhandlungen auf Wunsch selbst und schreiten nur dann zur gerichtlichen Durchsetzung, wenn das strategisch der bessere Weg ist. Kommunikation halten wir knapp, präzise und vertraulich.

Die vier Schritte im Überblick: Fall einreichen, kostenlose Ersteinschätzung in der Regel innerhalb von 24 Stunden, gemeinsame Strategie, konsequente Durchsetzung.

  • Fall einreichen: Verträge und Situation vertraulich schildern
  • Ersteinschätzung: kostenlos, Rückmeldung in der Regel binnen 24 Stunden
  • Strategie: klares Ziel, Verhandlungslinie und Absicherung festlegen
  • Durchsetzen: still verhandeln oder, wenn nötig, konsequent klagen

Kosten, Diskretion und für wen diese Seite gedacht ist

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Für die weitere Mandatsführung vereinbaren wir vorab transparente Konditionen, meist ein Zeit- oder Pauschalhonorar, das zu Umfang und Bedeutung des Mandats passt. Übernommen werden Mandate von der Rechtsschutzversicherung, sofern der Fall gedeckt ist, ebenso arbeiten wir mit Selbstzahlern. Prozesskostenhilfe kommt für Führungskräfte in aller Regel nicht in Betracht, da sie an die wirtschaftlichen Verhältnisse gebunden ist. Auf Wunsch klären wir die Kostenfrage im Erstgespräch.

Diskretion ist bei diesen Mandaten keine Floskel, sondern Arbeitsprinzip. Unterlagen behandeln wir streng vertraulich, Kommunikation läuft auf sicheren Wegen, und nichts geht ohne Ihre Freigabe nach außen. Das gilt besonders, wenn Sie noch in ungekündigter Stellung sind und den Arbeitgeber vorerst nicht informieren möchten.

Diese Seite richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen und leitende Angestellte, die eine Trennung, eine Vertragsverhandlung oder eine heikle Konfliktsituation vor sich haben und dabei einen erfahrenen, verschwiegenen Partner an ihrer Seite wollen.

  • Kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung
  • Transparente Konditionen, meist Zeit- oder Pauschalhonorar
  • Rechtsschutzversicherung und Selbstzahler möglich
  • Streng vertrauliche Kommunikation, nichts ohne Ihre Freigabe

Bevor Sie einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschreiben

  • Nichts unter Druck sofort unterschreiben, sondern erst prüfen lassen
  • Abfindungshöhe mit Ihrem Marktwert und Ihrer Position abgleichen
  • Offene Bonus-, Tantieme- und Provisionsansprüche gesondert erfassen
  • Aktienoptionen, virtuelle Anteile und Beteiligungen bewerten lassen
  • Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld prüfen
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung klären
  • Freistellung, Resturlaub und Firmenwagen schriftlich regeln
  • Wohlwollendes Endzeugnis mit Wunschnote vereinbaren
  • D&O-Deckung und Haftungsentlastung im Vertrag sichern
  • Vertrauliche Sprachregelung zur Trennung abstimmen
Hat ein GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz?
In der Regel nicht. Der Fremdgeschäftsführer gilt üblicherweise nicht als Arbeitnehmer und fällt daher grundsätzlich nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Sein Schutz ergibt sich aus dem Dienstvertrag und dem Gesellschaftsrecht.
Was ist der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers?
Die Abberufung beendet nur die Organstellung, der Anstellungsvertrag muss gesondert gekündigt werden. Bis dahin laufen die Vergütungsansprüche in der Regel weiter.
Braucht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung?
Bei Arbeitnehmern und leitenden Angestellten in der Regel ja, mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge. Fehlt sie, kann das Verbot unverbindlich sein. Für Geschäftsführer gelten andere Maßstäbe.
Wer berät Führungskräfte in Berlin bei einer Trennung?
Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, CKO Rechtsanwälte, berät Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände diskret in Berlin und bundesweit digital. Die Ersteinschätzung ist kostenlos, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema.

In der Regel nein. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH gilt üblicherweise nicht als Arbeitnehmer, sein Anstellungsverhältnis fällt daher grundsätzlich nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Sein Schutz ergibt sich aus dem Dienstvertrag und dem Gesellschaftsrecht. Umso wichtiger ist eine gut ausgehandelte Beendigungsvereinbarung. Wir prüfen Ihren konkreten Vertrag.

Die Abberufung beendet die Organstellung als Geschäftsführer, also Ihre Funktion nach außen. Der Anstellungsvertrag bleibt davon zunächst unberührt und muss gesondert gekündigt werden. Solange er nicht wirksam beendet ist, laufen Ihre Vergütungsansprüche in der Regel weiter. Diese Trennung ist Ihr wichtigster Verhandlungshebel.

Eine gesetzliche Pflicht zur Abfindung besteht in der Regel nicht, sie ist Verhandlungssache. Als grobe Orientierung dient oft ein halbes bis ein ganzes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, auf Führungsebene liegt das Ergebnis wegen Position, Beweislage und variabler Vergütung häufig deutlich darüber. Entscheidend sind Ihre konkrete Ausgangslage und das Verhandlungsgeschick.

Nicht automatisch. Bei Arbeitnehmern und leitenden Angestellten setzt ein wirksames Wettbewerbsverbot in der Regel eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge voraus, ansonsten kann es unverbindlich sein. Bei Geschäftsführern gelten andere Maßstäbe. Wir prüfen, ob und wie weit Sie gebunden sind.

Eine D&O-Versicherung deckt in der Regel Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen in Ihrer Organtätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand ab. Maßgeblich sind die konkreten Bedingungen, die Deckungssumme und vor allem eine fristgerechte Anspruchsmeldung. Im Trennungsfall achten wir auf Fortführung des Schutzes und eine belastbare Haftungsentlastung.

Ja. Die anwaltliche Beratung unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, und gerade bei Führungskräften arbeiten wir bewusst diskret. Wir verhandeln auf Wunsch zunächst im Hintergrund, und nichts geht ohne Ihre ausdrückliche Freigabe nach außen. Das gilt auch, wenn Sie noch in ungekündigter Stellung sind.

Beides. Kanzleisitz ist Berlin, betreut werden Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände bundesweit und vollständig digital. Verträge und Unterlagen prüfen wir vertraulich per sicherem Upload, Besprechungen finden persönlich, telefonisch oder per Video statt.

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung erhalten Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Für die weitere Mandatsführung vereinbaren wir vorab transparente Konditionen, meist ein Zeit- oder Pauschalhonorar. Rechtsschutzversicherung und Selbstzahlung sind möglich.

Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen.

Je früher Ihre Situation rechtlich bewertet wird, desto besser können die nächsten Schritte geplant werden.

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