Voraussetzungen: dringende betriebliche Erfordernisse
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Gründen dauerhaft wegfällt und keine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Platz möglich ist. Der Wegfall kann auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhen, etwa Auftragsrückgang, Standortschließung oder Umstrukturierung.
Die unternehmerische Entscheidung selbst prüfen die Gerichte nur eingeschränkt, aber ihre Umsetzung genau: Gibt es den Arbeitsplatz wirklich nicht mehr, oder wurde die Arbeit nur umverteilt? Bestand eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, notfalls zu geänderten Bedingungen? An diesen Punkten scheitern viele Kündigungen.
Die Sozialauswahl: der häufigste Angriffspunkt
Fallen von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern nicht alle Stellen weg, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Er darf nicht frei wählen, sondern muss die sozial am wenigsten schutzbedürftigen Beschäftigten kündigen. Vier Kriterien zählen: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Fehler bei der Sozialauswahl sind extrem verbreitet: Ein jüngerer, kürzer beschäftigter Kollege bleibt, während Sie gehen sollen. Wird die Auswahl fehlerhaft durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam. Genau hier setzt unsere Prüfung an, denn der Arbeitgeber muss die Auswahl auf Verlangen offenlegen.
- Kriterien der Sozialauswahl: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
- Leistungsträger dürfen unter engen Voraussetzungen herausgenommen werden
- Der Arbeitgeber muss die Auswahl auf Verlangen begründen
- Fehlerhafte Sozialauswahl macht die Kündigung unwirksam
Abfindung nach § 1a KSchG: das Angebot im Kündigungsschreiben
Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber nach § 1a KSchG anbieten, dass Sie für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage eine Abfindung erhalten, gesetzlich vorgesehen sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Steht dieses Angebot im Kündigungsschreiben und lassen Sie die 3-Wochen-Frist verstreichen, entsteht der Anspruch automatisch.
Klingt bequem, ist aber oft nicht das Optimum. Wer stattdessen fristgerecht klagt und Verhandlungsdruck aufbaut, erzielt bei angreifbaren Kündigungen häufig mehr. Ob Sie das Angebot annehmen oder klagen sollten, ist eine Rechenaufgabe, die wir vorab mit Ihnen lösen.
Die häufigsten Fehler des Arbeitgebers
Neben der Sozialauswahl scheitern betriebsbedingte Kündigungen regelmäßig an handwerklichen Fehlern: Der Betriebsrat wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört (§ 102 BetrVG), was allein schon zur Unwirksamkeit führt. Eine freie Stelle im Unternehmen wurde übersehen. Der behauptete Arbeitsplatzwegfall lässt sich nicht belegen, weil die Aufgaben weiterlaufen.
Auch bei Massenentlassungen gelten strenge Anzeigepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit (§ 17 KSchG). Werden sie verletzt, sind sämtliche Kündigungen der Welle angreifbar. Diese Fehler sieht man dem Kündigungsschreiben nicht an, sie ergeben sich erst aus der Prüfung.
So reagieren Sie richtig
Handeln Sie schnell: Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang. Unterschreiben Sie keine Ausgleichsquittung und keinen Aufhebungsvertrag, ohne die Kündigung geprüft zu haben. Verlangen Sie, falls noch nicht geschehen, die Offenlegung der Sozialauswahl.
Senden Sie uns Kündigung, Arbeitsvertrag und eine kurze Beschreibung der Situation im Betrieb. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine Einschätzung, ob die Kündigung angreifbar ist und welche Abfindung realistisch erscheint.
Sonderkündigungsschutz nicht übersehen
Bestimmte Gruppen genießen besonderen Schutz, der auch die betriebsbedingte Kündigung stark erschwert oder ausschließt: Schwangere und Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen (Zustimmung des Integrationsamts nötig), Betriebsratsmitglieder und Datenschutzbeauftragte. Wird eine solche Person betriebsbedingt gekündigt, ist die Kündigung fast immer unwirksam.
Prüfen Sie deshalb Ihren Status genau. Selbst wenn kein Sonderschutz greift, verschieben lange Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten die Sozialauswahl oft zu Ihren Gunsten.
Betriebsbedingte Kündigung: Ihr Fahrplan
- 3-Wochen-Frist ab Zugang notieren
- Sozialauswahl beim Arbeitgeber offenlegen lassen
- Betriebsratsanhörung hinterfragen (§ 102 BetrVG)
- Freie Stellen im Unternehmen prüfen (auch andere Standorte)
- § 1a-Abfindungsangebot nicht ungeprüft annehmen
- Sonderkündigungsschutz prüfen (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit)
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