Kündigung trotz Krankschreibung: der größte Irrtum
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: Während einer Krankschreibung darf nicht gekündigt werden. Das stimmt nicht. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer kündigen. Die Krankschreibung schützt nur vor der Pflicht zu arbeiten, nicht vor der Kündigung selbst.
Umgekehrt ist eine Kündigung nicht schon deshalb wirksam, weil jemand oft krank ist. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung und unterliegt strengen Voraussetzungen. In der Praxis scheitern viele dieser Kündigungen vor Gericht.
Die drei Stufen: Prognose, Beeinträchtigung, Interessenabwägung
Das Bundesarbeitsgericht prüft die krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen. Erstens die negative Gesundheitsprognose: Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie auch künftig erheblich krankheitsbedingt ausfallen werden. Vergangene Fehlzeiten allein genügen nicht, sie sind nur ein Indiz.
Zweitens die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: etwa hohe Entgeltfortzahlungskosten oder gravierende Störungen im Betriebsablauf. Drittens die Interessenabwägung: Selbst wenn die ersten beiden Stufen erfüllt sind, muss das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung Ihr Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes überwiegen, unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Ursache der Erkrankung.
- Stufe 1: negative Gesundheitsprognose (künftige erhebliche Fehlzeiten zu erwarten)
- Stufe 2: erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
- Stufe 3: Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers
- Fehlt eine Stufe, ist die Kündigung unwirksam
Fehlendes BEM: der häufigste Fehler des Arbeitgebers
Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX anbieten. Ziel ist, gemeinsam Wege zu finden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Unterlässt der Arbeitgeber das BEM oder führt es nur zum Schein durch, wird die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess für ihn deutlich schwerer: Er muss dann konkret vortragen, dass auch ein ordnungsgemäßes BEM keine milderen Mittel als die Kündigung ergeben hätte. Das gelingt selten. Ein fehlendes BEM ist deshalb einer der stärksten Angriffspunkte.
Häufige Kurzerkrankungen, Langzeiterkrankung, Leidensgerechte Beschäftigung
Bei häufigen Kurzerkrankungen kommt es auf die Summe und Wiederkehr der Fehlzeiten und die Prognose an. Bei einer langandauernden Erkrankung stellt sich die Frage, ob und wann mit einer Rückkehr zu rechnen ist. Ist die Rückkehr völlig ungewiss, sind die Hürden niedriger, aber die Interessenabwägung bleibt.
Ein zentraler Punkt ist die leidensgerechte Beschäftigung: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob er Sie auf einem anderen, gesundheitlich passenden Arbeitsplatz einsetzen oder die Arbeitsbedingungen anpassen kann. Besteht eine solche Möglichkeit, ist die Kündigung als schärfstes Mittel unverhältnismäßig.
So wehren Sie sich
Auch hier gilt die 3-Wochen-Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Unterschreiben Sie nichts, insbesondere keinen Aufhebungsvertrag, der oft gerade kranken Arbeitnehmern angeboten wird und eine Sperrzeit auslösen kann.
Sammeln Sie Unterlagen: Kündigung, Nachweise über ein fehlendes oder mangelhaftes BEM, ärztliche Einschätzungen zur Genesungsprognose. Senden Sie uns die Kündigung. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine Einschätzung, ob und wie sich die Kündigung angreifen lässt.
Besonderer Schutz bei Schwerbehinderung
Sind Sie schwerbehindert oder gleichgestellt, braucht der Arbeitgeber vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts. Kündigt er ohne diese Zustimmung, ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam. Auch das wird in der Praxis häufig übersehen.
Der Schwerbehindertenschutz kommt zum allgemeinen Kündigungsschutz hinzu und verschafft Ihnen eine besonders starke Position. Prüfen Sie deshalb Ihren Status und teilen Sie ihn uns mit.
Krankheitsbedingte Kündigung: worauf es ankommt
- 3-Wochen-Frist ab Zugang notieren
- Wurde ein BEM angeboten und ordnungsgemäß durchgeführt?
- Gibt es eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung?
- Fehlzeiten und Prognose realistisch bewerten (Attest, Facharzt)
- Kein Aufhebungsvertrag ohne Prüfung (Sperrzeitgefahr)
- Schwerbehinderung? Zustimmung des Integrationsamts prüfen
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