Ihre Ansprüche nach EU-Verordnung 261/2004
Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Abflüge aus der EU sowie für Flüge in die EU mit einer europäischen Airline. Die Entschädigung ist pauschal gestaffelt und unabhängig vom Ticketpreis:
- 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
- 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km (und innergemeinschaftlich über 1.500 km)
- 600 Euro bei Flügen über 3.500 km
- Voraussetzung: Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel
- Zusätzlich: Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotel) und ggf. Erstattung des Ticketpreises
Verspätung, Annullierung, Überbuchung: wann die Airline zahlen muss
Bei Verspätung zählt allein die Ankunft am Endziel: ab drei Stunden besteht der Ausgleichsanspruch. Bei Annullierung kommt es darauf an, wann die Airline informiert hat; bei weniger als 14 Tagen Vorlauf wird in der Regel die volle Pauschale fällig, sofern kein zumutbarer Ersatzflug angeboten wurde. Bei Überbuchung und Nichtbeförderung besteht der Anspruch praktisch immer.
Die Airline entgeht der Zahlung nur bei außergewöhnlichen Umständen, etwa Unwetter oder Fluglotsenstreik. Technische Defekte und Personalmangel der Airline zählen nach der Rechtsprechung des EuGH regelmäßig nicht dazu. Genau an dieser Stelle wimmeln Airlines die meisten Kunden ab, oft zu Unrecht.
Anwalt statt Portal: volle Entschädigung ohne Provisionsabzug
Entschädigungsportale behalten 20 bis 35 Prozent Ihrer Entschädigung als Erfolgsprovision, bei 600 Euro sind das schnell über 200 Euro. Beim anwaltlichen Vorgehen muss die unterlegene Airline unsere Vergütung in der Regel zusätzlich zur vollen Entschädigung tragen, wenn sie sich im Verzug befindet oder verurteilt wird.
Mit Rechtsschutzversicherung ist der Weg für Sie ohnehin risikofrei; die Deckungsanfrage übernehmen wir. Ohne Versicherung besprechen wir die Kosten transparent vorab, gemessen an klaren Pauschalen und realistischen Erfolgsaussichten.
So gehen wir vor
Wir prüfen Ihre Flugdaten und die Anspruchsvoraussetzungen, fordern die Airline mit Fristsetzung zur Zahlung auf und erheben bei Weigerung Klage, in Deutschland häufig am Gerichtsstand des Abflug- oder Ankunftsflughafens. Die meisten Airlines zahlen spätestens im Klageverfahren.
Sie senden uns nur Buchungsbestätigung, Bordkarten (falls vorhanden) und eine kurze Schilderung. Alles Weitere läuft digital; Rückmeldung in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Verjährung und Altfälle: auch 2023er Flüge können noch offen sein
Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung verjähren in Deutschland in drei Jahren, jeweils zum Jahresende. Ein Flugproblem aus dem Sommer 2023 kann also noch bis Ende 2026 geltend gemacht werden. Es lohnt sich, alte Buchungen durchzugehen.
Auch abgewiesene Fälle sind nicht verloren: Standardabsagen der Airlines mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände halten einer rechtlichen Prüfung häufig nicht stand.
Pauschalreise, Gepäck und weitere Ansprüche
Neben der EU-Pauschale kommen weitere Ansprüche in Betracht: Bei Pauschalreisen Preisminderung und Schadensersatz gegen den Veranstalter nach dem Reiserecht, bei Gepäckverspätung oder -verlust Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen, dort gelten kurze Ausschlussfristen von 7 bzw. 21 Tagen für die Schadensanzeige.
Wir prüfen den gesamten Fall und kombinieren die Ansprüche, statt nur die Standardpauschale abzuarbeiten.
Nach der Flugstörung: das sollten Sie sichern
- Buchungsbestätigung und Bordkarten aufbewahren
- Verspätungsdauer am Endziel dokumentieren (Foto der Anzeigetafel hilft)
- Grund der Störung erfragen und schriftlich geben lassen
- Belege für Verpflegung, Hotel und Ersatzbeförderung sammeln
- Keine Gutscheine der Airline vorschnell akzeptieren
- Bei Gepäckschäden: Schadensanzeige sofort am Flughafen (PIR-Beleg)